Allgemeine Geschäftsbedingungen der Malag & Soltau GmbH gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich

1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Malag & Soltau GmbH gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unserem Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

2) Die Geltung der Tegernseer Gebräuche ist ausgeschlossen.

§ 2 Angebote, Vertragsabschluss und Vertragsänderungen

1) Die in den Verkaufsunterlagen, Katalogen und im Internetangebot der Malag & Soltau GmbH enthaltenen Offerten sind – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – stets freibleibend und nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen.

2) Bestellungen des Käufers sind verbindlich und gelten als angenommen, wenn sie durch die Malag & Soltau GmbH innerhalb einer Frist von zwei Wochen ausdrücklich per Brief, Telefax oder E-mail bestätigt werden.

§ 3 Lieferung

1) Wird eine Lieferung vereinbart, so ist für das Abladen der Ware der Käufer verantwortlich. Dieser muss einen funktionsfähigen Gabelstapler mit dem geeigneten Entladepersonal bereitstellen um ein reibungsloses Entladen gewährleisten zu können.

2) Lieferfristen oder Lieferungstermine sind verbindlich nur nach schriftlicher Bestätigung durch die Malag & Soltau GmbH.

3) Die Lieferfristen oder Lieferungstermine gelten vorbehaltlich einer richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung der Malag & Soltau GmbH. Diese haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das ihrer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden ihrer Vorlieferanten hat sie nicht einzutreten, weil diese nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind. Die Malag & Soltau GmbH ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihr gegen ihre Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten.

4) Die Nichteinhaltung von Lieferfristen und –terminen durch die Malag & Soltau GmbH berechtigen den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er zuvor eine angemessene, mindestens 14 Tage betragende Nachfrist gesetzt hat.

5) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Malag & Soltau GmbH die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen – insbesondere Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Störungen der Verkehrswege – führen zu einer angemessenen Verlängerung vereinbarter Lieferfristen. Diese Regelung gilt auch dann, wenn derartige Umstände bei den Lieferanten der Malag & Soltau GmbH und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Ereignisse teilt die Malag & Soltau GmbH dem Käufer unverzüglich mit. Der Käufer kann von der Malag & Soltau GmbH die Erklärung verlangen, ob vom Vertrage zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist geliefert werden soll. Erklärt sich die Malag & Soltau GmbH innerhalb angemessener Frist nicht, so kann der Käufer zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Sofern o. g. Ereignisse bei dem Käufer eintreten, gilt vorstehende Regelung für ihn entsprechend.

6) Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen der Malag & Soltau GmbH innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.

7) Für Schadensersatzansprüche gilt § 9 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).

8) Die Malag & Soltau GmbH ist jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

§ 4 Zahlung

1) Es gelten die in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise der Malag & Soltau GmbH zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

2) Ein Abzug von Skonto ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig.

3) Die Rechnungen der Malag & Soltau GmbH sind ohne Abzug innerhalb von 5 Tagen ab Warenerhalt zur Zahlung fällig.

4) Eine Aufrechnung ist nur mit von der Malag & Soltau GmbH anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

§ 5 Gefahrübergang

Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch die Malag & SoltauGmbH oder deren Beauftragte geht die Gefahr auf den Käufer über.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

Die Malag & Soltau GmbH behält sich das Eigentum an der verkauften Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung gegen den Käufer vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde.

1) Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Malag & Soltau GmbH nach Mahnung zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

2) Wird die unter dem Eigentumsvorbehalt stehende Ware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die Malag & Soltau GmbH ohne diese jedoch zu verpflichten. Die neue Sache wird Eigentum der Malag & Soltau GmbH und gilt als Vorbehaltsware.

Bei Verarbeitung zusammen mit nicht der Malag & Soltau GmbH gehörender Ware erwirbt dieselbe Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung.

3) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Käufer der Malag & Soltau GmbH unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für die Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Käufer bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Der Käufer hat er die Kosten einer Intervention der Malag & Soltau GmbH zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.

4) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte in Höhe des jeweiligen Rechnungsendbetrages an die Malag & Soltau GmbH ab. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach ihrer Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Malag & Soltau GmbH behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, verpflichtet sich jedoch, die Einziehung der Forderung solange zu unterlassen, wie der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Malag & Soltau GmbH ordnungsgemäß erfüllt und ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Käufers nicht gestellt ist. Der Käufer verpflichtet sich insoweit, der Malag & Soltau GmbH unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben und alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben sowie zugehörigen Unterlagen zu überlassen und die Abtretung gegenüber seinen Vertragspartnern aufzulegen.

5) Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche der Malag & Soltau GmbH gegen den Käufer um mehr als 20%, so wird die Malag & Soltau GmbH auf Verlangen des Kunden nach ihrer Wahl die Sicherheiten in entsprechendem Umfang freigeben.

§ 7 Eigenschaften des Holzes

1) Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die von der Malag & Soltau GmbH schriftlich zugesichert wurden.

2) Holz ist ein Naturprodukt. Auftretende Abweichungen bei den Holzarten bezüglich der Färbung und in der Struktur gehören zu den natürlichen Eigenschaften des Holzes und stellen keinen Reklamationsgrund dar. Besteht der Käufer auf einer besonderen Sortierung oder will er die jahreszeitlich bedingte Bläue beim Kiefernholz ausschließen, so ist dies bei Auftragserteilung zu vereinbaren und auf der Bestellung zu vermerken.

§ 8 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet die Malag & Soltau GmbH nur wie folgt:

1) Der Käufer hat die empfangene Ware bei Übernahme unverzüglich und gewissenhaft auf Menge und Beschaffenheit – nötigenfalls durch Stichproben – zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich gegenüber der Malag & Soltau GmbH zu rügen. Bei äußerlich bereits auf dem Lieferfahrzeug erkennbaren Mängeln (z. B. Verfärbungen) wahrt nur eine Rüge vor dem Abladen der Lieferung die Unverzüglichkeit. Sind Mängel erst nach dem Abladen offensichtlich, so sind diese unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen zu rügen. Der Käufer soll die Mängel fotografisch dokumentieren und die Fotos gemeinsam mit seiner Mangelrüge an die Malag & Soltau GmbH übersenden. Ansprüche wegen nicht unverzüglich gerügter, offensichtlicher Mängel sind verwirkt. § 377 HGB bleibt unberührt.

2) Stellt der Käufer Mängel fest, darf er nicht über die Ware verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden. Dies gilt, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist oder der Käufer der Malag & Soltau GmbH eine angemessene Frist zur Besichtigung und/oder Beweissicherung durch vereidigte Sachverständige gewährt hat. Wurden Waren verschiedener Gattungen geliefert, so darf der Käufer über die nicht bemängelten Gattungen verfügen.

3) Bei berechtigten Beanstandungen ist die Malag & Soltau GmbH berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.

4) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

5) Für Schadensersatzansprüche gilt § 9 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).

§ 9 Allgemeine Haftungsbegrenzung

1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.

2) Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen Vorsatzes oder groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Ersatzansprüche für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.

3) Die Regelungen des § 9 gelten für den Käufer entsprechend.

§ 10 Gerichtsstand/Erfüllungsort/anwendbares Recht

1) Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien ergebende Streitigkeiten der Sitz der Malag & Soltau GmbH in Hoppegarten. Die Malag & Soltau GmbH behält sich das Recht vor, nach ihrer Wahl den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.

2) Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen des Käufers der Geschäftssitz der Malag& Soltau GmbH.

3) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

 

Stand Oktober 2009

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